Baurecht
Rechtssicher bauen.
Rechtsanwalt für Baurecht
„Wir vertreten Architekten, Planer, ausführende Unternehmen aller Gewerke sowie Bauherren in sämtlichen Belangen des Baurechts.“
Baumängel und Schäden können aus fehlerhafter Planung / Ausführung oder schadhaften Produkten resultieren. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung bzw. Abwehr von Schadenersatz und Gewährleistungsansprüchen aller Art.
Bauvertrag
Vorentscheidend für spätere Ansprüche sind die Vertragsgrundlagen. Wir unterstützen bei der Erstellung von Bauverträgen und AGB, im Ausschreibungs- und Vergabeverfahren und bei der Korrespondenz. Dabei berücksichtigen wir, ob die Einbeziehung gängiger Werkvertragsnormen (zB ÖNORM B2110) im Einzelfall günstig ist.
Rücktritt vom Vertrag
Sowohl der berechtigte Rücktritt (zB aufgrund Verzuges des Vertragspartners) als auch der unberechtigte Rücktritt („Abbestellung“ des Werkes) lösen in der Regel hohe Forderungen auf der einen oder anderen Seite aus. Wir beraten Sie vor und nach dem Rücktritt vom Vertrag und setzen die entsprechenden Forderungen durch.
Mehrkostenforderung
Beinahe kein Bauvorhaben kommt ohne sie aus. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Durchsetzung bzw. bei der Abwehr von Mehrkostenforderungen.
Zivilprozess
Zahlreiche Bauvorhaben landen vor Gericht. Wir unternehmen für Sie alles, um eine außergerichtliche Lösung zu finden, vertreten Sie aber auch schlagkräftig vor Gericht.
Baubewilligung
Bereits im Baubewilligungsverfahren gibt es zahlreiche Rechtsfragen zu beachten. Wir unterstützen Sie in der Phase der Baubewilligung bis zur Rechtskraft des Baubescheides.
Kostenvoranschlag
Gerade im Privatbau erfolgt die Leistungserbringung in der Regel nicht auf Basis schriftlicher Bauverträge, sondern auf Basis von Kostenvoranschlägen. Eine Überschreitung in gewissen Grenzen ist zulässig. Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung der Forderung.
Generalunternehmer und Subunternehmer
Es entspricht der gängigen Praxis, dass Auftragnehmer ihre Leistung nicht alleine ausführen, sondern Teile an Sub-Unternehmer weitergeben. Ausführungsfehler des Subunternehmers werden dem Generalunternehmer zugerechnet. Entscheidende Bedeutung kommt den Vertragswerken mit Subunternehmern zu. Wir unterstützen Sie bei sämtlichen diesbezüglichen Fragen.
Vergaberecht
Bei bestimmten öffentlichen Aufträgen sind Vergabeverfahren verpflichtend, im privaten Bereich optional. Wir unterstützen Sie als öffentlicher Auftraggeber oder Bieter in sämtlichen öffentlichen Vergabeverfahren vom Angebot bis zum Zuschlag.
ÖNORM
Technische ÖNORMEN setzen Standards für die Ausführung. Werkvertragsnormen (zB die gängigste ÖNORM B2110) müssen explizit vereinbart werden, um Vertragsbestandteil zu werden. ÖNORMEN sind unser tägliches Handwerkszeug, wir unterstützen Sie bei Auslegungsfragen.
Versicherung
Bei baurechtlichen Auseinandersetzung kommt der Versicherungsdeckung vor allem von Haftpflichtversicherungen große Bedeutung zu. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung des Versicherungsschutzes und wickeln sämtliche Schritte mit der Versicherung ab.
Örtliche Bauaufsicht (ÖBA)
Die Übernahme der Örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) ist Teil des Leistungsbildes der Architekten. Beim Auftreten von Mängeln und Schäden ergeben sich hier zahlreiche haftungsrechtliche Fragen. Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung der Haftungssituation.
Leistungseinstellung
Die Einstellung der Leistung ist ein beliebtes Druckmittel, um den Vertragspartner zur eigenen Leistung anzuhalten. Die Leistungseinstellung ist aber nicht immer zulässig und abhängig von der Vertragsgrundlage. Ein „Baustopp“ führt in der Regel zur Eskalation und Gang zum Gericht. Wir unterstützen Sie vor und nach der Einstellung der Leistung und setzen die damit verbundenen Ansprüche durch.
Terminüberschreitung
Anpassungen des Terminplanes gehören zum Tagesgeschäft am Bau. Terminverzug einzelner Gewerke kann zu vertraglichen Forderungen (Pönale) und zu Behinderungen anderer Gewerke führen. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung bzw. Abwehr von Forderungen aus Terminüberschreitungen.
Prüf- und Warnpflicht
Jeden am Bau beteiligten Professionisten trifft eine Prüf- und Warnpflicht, deren Verletzung Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vertragspartner auslösen kann. Wir unterstützen bei der Prüfung derartiger Verletzungen und der Durchsetzung von Forderungen.
Zurückbehaltung
Nicht immer ist der Auftraggeber berechtigt, seine Leistung bei Mängeln oder Verzug zurückzubehalten. Wir unterstützen Sie dabei, keine falschen Entscheidungen zu treffen.
Wandlung
Die „Vertragswandlung“ ist die Rückabwicklung des Vertrages und ist das Schreckgespenst aller ausführenden Unternehmen. Eine Wandlung zieht weitreichende finanzielle Folgen nach sich. Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung der Zulässigkeit.
Übergabe / Abnahme
Mit der Übergabe beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist. Vor allem bei verweigerter Übernahme ist dieser Termin nicht immer eindeutig bestimmbar. Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung zur Übernahme sowie bei der Bestimmung des Termins.
Schlussrechnung
Mit der Schlussrechnung stellt der Auftragnehmer seine Gesamtforderung fällig. Von der Schlussrechnung werden vereinbarte Skonti und Rücklässe einbehalten. Unter Umständen muss sich der Unternehmer gegen Einbehalte von der Schlussrechnung sofort zur Wehr setzen (Vorbehalt). Wir unterstützen Sie bei der Formulierung von Schlussrechnungsvorbehalten und der Geltendmachung von Ansprüchen.
Haftrücklass
Sofern ein Haftrücklass vereinbart ist, wird dieser (in der Regel 5%) von der Schlussrechnung einbehalten und erst zum Ende der Gewährleistungsfrist frei. Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung damit zusammenhängender Fragen.
Bankgarantie
Bankgarantien dienen in der Regel als Ersatz für einen Haftrücklass. Der Auftraggeber erhält den Betrag auf Anforderung dann von der Bank. Der Formulierung der Garantie kommt entscheidende Bedeutung zu. Wir unterstützen Sie bei der Anforderung, Ausstellung und korrekten „Ziehung“ von Bankgarantien.
Planungsfehler
Fehler in der Planung sind häufige Ursachen für spätere Schäden. Neben dem verantwortlichen Planer haften in der Regel auch das ausführende Unternehmen sowie die örtliche Bauaufsicht (ÖBA). Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen.
Versteckte Mängel
Mängel, welche bei Übergabe des Gewerkes nicht ersichtlich sind, nennt man „versteckte Mängel“. Außerhalb der Gewährleistungsfrist können diese nur bei Verschulden geltend gemacht werden. Wir unterstützen Sie bei der Identifikation und Geltendmachung.
Verjährung
Nach Ende der jeweiligen Verjährungsfrist können Mängel und Schäden nicht mehr geltend gemacht werden und sind „verjährt“. Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung der Fristen.
Auftraggeberhaftung
Unternehmerische Auftraggeber müssen einen Teil des Werklohns zur Verhinderung von Sozialbetrug an das „Dienstleistungszentrum“ abführen, sofern der Vertragspartner nicht besonders vertrauenswürdig ist. Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung diesbezüglicher Rechtsfragen.
Architektenwettbewerb
Vor allem öffentliche Projekte werden oft als Architektenwettbewerb ausgeschrieben. Selbst der Sieger bekommt den Zuschlag aber nicht „automatisch“. Wir unterstützen Sie in sämtlichen Schritten von Wettbewerben und verhelfen Ihnen zum Zuschlag.
Sachverständige für Baurecht
In unserem Netzwerk stehen wir mit zahlreichen Sachverständigen aus den verschiedenen Bereichen in Kontakt. Unsere Klienten unterstützen wir nach Kräften auch mit Kontakten.
HKLS
Heizung-Kühlung-Lüftung-Sanitär ist ein äußerst heikles Gewerk. Planer wie ausführende Unternehmen sind nicht selten mit Schadenersatzforderungen konfrontiert. Wir unterstützen Sie bei der Abwehr bzw. Geltendmachung von Forderungen.
Energieausweis
Energieausweise werden regelmäßig von Computerprogrammen anhand der Pläne erstellt. Ein fehlerhafter Energieausweis kann zu zivilrechtlicher Haftung führen. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen.
Baurecht Deutschland
Ausschlaggebend für das geltende Recht ist nicht der Ort des Bauvorhabens, sondern zunächst die Vertragsgrundlage. Durch eine Kooperation mit einer deutschen Fachkanzlei unterstützen wir Sie auch bei Bauvorhaben nach deutschem Recht.
Bedingter Zahlungsbefehl
Wenn ein Unternehmer eine Geldforderung einklagt, wird dem Vertragspartner (bei entsprechenden Wertgrenzen) zunächst ein „bedingter Zahlungsbefehl“ zugestellt. Dieser kann bekämpft werden. Wir unterstützen Sie beim Einbringen der Rechtsmittel und Führung von Zivilprozessen.