Ich konnte vor Kurzem vor dem Landesgericht Ried eine stattliche Entschädigung für einen falsch erstellten Energieauswies erreichen. Der Erwerber einer Liegenschaft hatte den Ersteller, ein Bauunternehmen, auf Schadenersatz geklagt. Die Ausgangslage war allerdings alles andere als einfach.
Nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 ist der Verkäufer einer Liegenschaft verpflichtet, dem Käufer einen Energieausweis vorzulegen. Die Erstellung eines Energieausweises wird von Architekten, Bauunternehmen und Bau-Sachverständigen oft um wenige Hundert Euro angeboten. Wird der Ausweis falsch erstellt (also etwa unter Ausweisung unrichtiger Kennzahlen), haftet der Ersteller des Ausweises dem Erwerber direkt aus dem Titel des Schadenersatzes.
Ersatzfähig sind allerdings nicht Mehrkosten der Erhaltung wie erhöhte Heizkosten oder die Kosten für eine thermische Sanierung. Es ist die Frage zu stellen, in welchem Verhältnis der Verkehrswert der Liegenschaft mit den Kennzahlen laut falschem Ausweis zum Verkehrswert mit den (hypothetisch) richtigen Kennzahlen steht. Um dieses (Miss-) Verhältnis ist schließlich der tatsächliche Kaufpreis der Liegenschaft zu kürzen, wobei auch hier noch einmal zwischen Grundstückswert und Gebäudewert zu unterscheiden ist. Die Differenz kann begehrt werden.
Der Nachweis des Schadens bei einer Haftung für einen falschen Energieausweis ist also sehr schwierig und wird vor allem bei geringfügigen Abweichungen oft gar nicht ins Gewicht fallen. Unser Klient konnte zufrieden sein und freut sich über die erstrittene Entschädigung.
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